Sollten schliesslich die Hinweise, dass der Kreispräsident seine Tätigkeit als Anwalt und Notar nicht genügend trenne, mehr als blosse Mutmassungen sein, kann dies wiederum nicht der Justizaufsichtskammer unterbreitet werden. Bestände in dieser Hinsicht tatsächlich begründeter Verdacht auf Pflichtverletzungen irgendwelcher Art, müssten sie von der Regierung bzw. der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte unter- sucht und beurteilt werden. Somit bleiben noch die Rügen betreffend die Rechnungslegung über die Tätigkeit der Kreisverwaltung. In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass der Kreis D über ein verfas-