Ver- merkt sei lediglich, dass es durchaus im Interesse der Justiz liegt, wenn eine eigenständige Kreiskanzlei geschaffen wird. Nicht Gegenstand einer Auf- sichtsbeschwerde bilden kann aber auch die Frage, ob innerhalb des Kreis- gerichtes und des Kreisrates der Verlauf und das Ergebnis der Beratungen über das umstrittene Geschäft genügend zuverlässig protokolliert wurden. Solche Rügen hätten jeweils in der nächsten Sitzung vorgebracht werden müssen. Sollten schliesslich die Hinweise, dass der Kreispräsident seine Tätigkeit als Anwalt und Notar nicht genügend trenne, mehr als blosse Mutmassungen sein, kann dies wiederum nicht der Justizaufsichtskammer unterbreitet werden.