Dies fiele in den Zuständigkeitsbereich der Straf- verfolgungsbehörden. Ebensowenig braucht sich die Justizaufsichtskammer darum zu kümmern, ob bei der Darstellung des Projektes in der Öffentlich- keit alle wesentlichen Punkte richtig gewichtet angeführt wurden und ob insbesondere der Finanzbedarf genügend zuverlässig ermittelt wurde. Ver- merkt sei lediglich, dass es durchaus im Interesse der Justiz liegt, wenn eine eigenständige Kreiskanzlei geschaffen wird.