Hierfür haben sich die Parteien, sollten sie sich nicht gütlich einigen können, an den ordentlichen Richter zu wenden. Ob im Rahmen der politischen Auseinandersetzungen um die Neuorganisation der Kreisverwaltung (Schaffung einer eigenen Kanzlei) alle Beteiligten den nötigen Anstand gewahrt haben oder ob es tatsächlich zu Beschimpfungen, Drohungen und dergleichen gekommen ist, hat nicht die Justizaufsichts- kammer zu untersuchen. Dies fiele in den Zuständigkeitsbereich der Straf- verfolgungsbehörden.