Kreisgerichtsausschusses oder des Kreisgerichtes D. zum Nachteil der Rechtsuchenden auswirken könnten. Ob G. aus der Zeit, als er für den Kreis D. Buchhaltungsarbeiten ausführte, noch Forderungen zustehen, hat nicht die Justizaufsichtskammer zu beurteilen. Hierfür haben sich die Parteien, sollten sie sich nicht gütlich einigen können, an den ordentlichen Richter zu wenden.