er- scheint. 2. Betrachtet man die eher pauschal gehaltenen und weitgehend unbelegten Vorwürfe, welche G. gegen die Amtsführung des Kreispräsidenten D. erhebt, unter dem beschränkten Gesichtswinkel, wie er oben aufge- zeigt wurde, bedarf es keiner näheren Begründung, dass auf die meisten von ihnen gar nicht eingetreten werden kann, und soweit einzelne Beanstandun- gen grundsätzlich in einem Verfahren vor der Justizaufsichtskammer vorge- bracht werden könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt, dass sich die angeblichen Ungereimtheiten bei der richterlichen Tätigkeit des Kreispräsidenten, des