PKG 1988 Nr. 20 S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterlichen Tätigkeit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier 56 greift die Justizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur ein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen Unre-