darstellten (Nichtbehan- deln einer Eingabe beispielsweise) oder jedenfalls auf eine solche hinauslie- fen, indem etwa ohne sachlichen Grund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen beschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen die Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den ordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt, materiellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Sep- tember 1993, AB 7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20 S. 82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.).