34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Hand- lungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S. 58f.). Von den ordnungswidrigen Zuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den jährlichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt - oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen Praxis der Justiz- aufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche eine formelle Rechts- verweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens