Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der nur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder bestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Hand- lungen oder Unterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG 1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S. 58f.).