b) Justizaufsicht 16 - Gegenstand der Aufsicht über die Gerichtsbehörden (Art. 30 ff. GVG). Gegenstand der Aufsicht bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, doch greift die Justizaufsichtskammer diesbezüglich nur ein, wenn infolge der ordnungswidrigen Zustände die Rechtsprechung nicht mehr gewährleistet oder gefährdet erscheint.