{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-16_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_16_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671af236c1c06dbefbdde295d4bf90b62a9aa790a6a09c72740c7107d88eb5014edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097671af236c1c06dbefbdde295d4bf90b62a9aa790a6a09c72740c7107d88eb5014edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_16", "Checksum": "6a6275bada8b2e1a877e626455db6041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:31", "Checksum": "eb4e2586be36abbec5a1227bd6f01d32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 16\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n b) Justizaufsicht\n\n16 - Gegenstand der Aufsicht über die Gerichtsbehörden\n(Art. 30 ff. GVG). Gegenstand der Aufsicht bildet grundsätzlich auch die Justizverwaltung, doch greift die Justizaufsichtskammer diesbezüglich nur ein, wenn infolge\nder ordnungswidrigen Zustände die Rechtsprechung\nnicht mehr gewährleistet oder gefährdet erscheint.\n\nErwägungen:\n1. Die im Abschnitt VI des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)\nenthaltenen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die\nGerichtsbehör- den auferlegen dem Kantonsgericht beziehungsweise\ndessen Justizaufsichts- kammer die Pflicht, bei den unteren Gerichten\n(Vermittlern, Kreisgerichten, Jugendgerichten und Bezirksgerichten) für\nden ordnungsgemässen Gang der Justiz zu sorgen (sogenannte\nJustizgewährleistungspflicht). Die Justiz- aufsichtsbeschwerde im Sinne\nvon Art. 34 GVG stellt dabei einen subsidiä- ren Rechtsbehelf dar, der\nnur ergriffen werden kann, wenn keine Möglich- keit besteht oder\nbestanden hätte, die als ordnungswidrig erachteten Hand- lungen oder\nUnterlassungen mit einem eigentlichen Rechtsmittel zu rügen (PKG\n1988 Nr. 21 S. 83, 1978 Nr. 17 S. 58f.). Von den ordnungswidrigen\nZuständen, gegen die von Amtes wegen - wenn sich etwa aus den\njährlichen Rechenschaftsberichten eine schleppende Amtsführung ergibt\n- oder auf Beschwerde hin einzuschreiten ist, waren in der bisherigen\nPraxis der Justiz- aufsichtskammer vor allem jene von Belang, welche\neine formelle Rechts- verweigerung im Sinne eines Nichttätigwerdens\ndarstellten (Nichtbehan- deln einer Eingabe beispielsweise) oder\njedenfalls auf eine solche hinauslie- fen, indem etwa ohne sachlichen\nGrund die Sistierung eines Verfahrens verfügt wurde. In solchen Fällen\nbeschränkt sich die Justizaufsichtskammer regelmässig darauf, gegen\ndie Untätigkeit der unteren Gerichtsinstanz vor- zugehen und so den\nordnungswidrigen Zustand zu beenden; es ist ihr hingegen verwehrt,\nmateriellrechtlich einzugreifen (Entscheide vom 7. Sep- tember 1993,\nAB 7/93, und vom 8. September 1992, AB 15/92; PKG 1988 Nr. 20 S.\n82, Nr. 21 S. 83, 1982 Nr. 9 S. 35 f.). Daneben bildet grundsätzlich auch\ndie Justizverwaltung, der verwaltungsmässige Rahmen der richterlichen Tätigkeit also, Gegenstand der kantonsgerichtlichen Aufsicht. Hier\n56\ngreift die Justizaufsichtskammer nach dem oben Gesagten allerdings nur\nein, wenn durch die angeblichen Pflichtverletzungen oder sonstigen\nUnre-\n\n56\ngelmässigkeiten im Bereich der Justizverwaltung die ordnungsgemässe\nEr- füllung der eigentlichen Aufgaben der betreffenden\nGerichtsbehörde (die Rechtsprechung) nicht mehr gewährleistet oder\nzumindest gefährdet er- scheint.\n2. Betrachtet man die eher pauschal gehaltenen und weitgehend\nunbelegten Vorwürfe, welche G. gegen die Amtsführung des\nKreispräsidenten D. erhebt, unter dem beschränkten Gesichtswinkel, wie er oben\naufge- zeigt wurde, bedarf es keiner näheren Begründung, dass auf die\nmeisten von ihnen gar nicht eingetreten werden kann, und soweit\neinzelne Beanstandun- gen grundsätzlich in einem Verfahren vor der\nJustizaufsichtskammer vorge- bracht werden könnten, fehlt jeder\nAnhaltspunkt, dass sich die angeblichen Ungereimtheiten bei der\nrichterlichen Tätigkeit des Kreispräsidenten, des\nKreisgerichtsausschusses oder des Kreisgerichtes D. zum Nachteil der\nRechtsuchenden auswirken könnten.\nOb G. aus der Zeit, als er für den Kreis D. Buchhaltungsarbeiten\nausführte, noch Forderungen zustehen, hat nicht die Justizaufsichtskammer zu beurteilen. Hierfür haben sich die Parteien, sollten sie sich nicht\ngütlich einigen können, an den ordentlichen Richter zu wenden. Ob im\nRahmen der politischen Auseinandersetzungen um die Neuorganisation\nder Kreisverwaltung (Schaffung einer eigenen Kanzlei) alle Beteiligten\nden nötigen Anstand gewahrt haben oder ob es tatsächlich zu\nBeschimpfungen, Drohungen und dergleichen gekommen ist, hat nicht\ndie Justizaufsichts- kammer zu untersuchen. Dies fiele in den\nZuständigkeitsbereich der Straf- verfolgungsbehörden. Ebensowenig\nbraucht sich die Justizaufsichtskammer darum zu kümmern, ob bei der\nDarstellung des Projektes in der Öffentlich- keit alle wesentlichen Punkte\nrichtig gewichtet angeführt wurden und ob insbesondere der\nFinanzbedarf genügend zuverlässig ermittelt wurde. Ver- merkt sei\nlediglich, dass es durchaus im Interesse der Justiz liegt, wenn eine\neigenständige Kreiskanzlei geschaffen wird. Nicht Gegenstand einer\nAuf- sichtsbeschwerde bilden kann aber auch die Frage, ob innerhalb des\nKreis- gerichtes und des Kreisrates der Verlauf und das Ergebnis der\nBeratungen über das umstrittene Geschäft genügend zuverlässig\nprotokolliert wurden. Solche Rügen hätten jeweils in der nächsten\nSitzung vorgebracht werden müssen. Sollten schliesslich die Hinweise,\ndass der Kreispräsident seine Tätigkeit als Anwalt und Notar nicht\ngenügend trenne, mehr als blosse Mutmassungen sein, kann dies\nwiederum nicht der Justizaufsichtskammer unterbreitet werden. Bestände\nin dieser Hinsicht tatsächlich begründeter Verdacht auf\nPflichtverletzungen irgendwelcher Art, müssten sie von der Regierung\nbzw. der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte unter- sucht und\nbeurteilt werden. Somit bleiben noch die Rügen betreffend die\nRechnungslegung über die Tätigkeit der Kreisverwaltung. In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass der Kreis D über ein\nverfas-\n\n"}