2.1. (beziehungsweise auf S. 7 der Prozessantwort) die Klage im Umfang von Fr. 5150.- anerkannt wird. Von der ursprünglichen Widerklage in der Höhe von Fr. 8188.70 hat der Kläger in seiner Replik und Widerklageantwort vom 8. Oktober 1992 insgesamt einen Betrag von Fr. 193.70 anerkannt (vgl. vorstehend Feststel- lungen lit. B); die im Urteilszeitpunkt noch strittige Summe der Widerklage beläuft sich somit auf Fr. 7995.-. Da im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung weder die Klage noch die Widerklage einen Streitwert von Fr. 8000.- erreicht haben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.