54 seinem Urteil vom 23. Juni 1993 dem Kläger den anerkannten Betrag in Ziff. 2 des Dispositivs fälschlicherweise zugesprochen anstatt von der dies- bezüglichen Anerkennung Vormerk zu nehmen. Durch diesen Fehler wird weder eine der Parteien materiell belastet, noch ist ersichtlich, welchen Einfluss dies auf den tatsächlichen Streitwert haben sollte. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Streitwert hat das in sich widersprüchliche Widerklagebe- gehren, bei welchem einerseits in Ziff. 1 die Abweisung der Klage verlangt und anderseits in Ziff. 2.1. (beziehungsweise auf S. 7 der Prozessantwort) die Klage im Umfang von Fr. 5150.- anerkannt wird.