Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr. 4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) . Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in