, S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218 Abs. 3 ZPO). b) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr. 4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) .