{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-15_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_15_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767e21c00b9cc59b77e34434fd2498e6f24d4e0e66094f3c512e6b8e5575b1515cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767e21c00b9cc59b77e34434fd2498e6f24d4e0e66094f3c512e6b8e5575b1515cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_15", "Checksum": "fd096946ca17d15bcecd634ce19892f7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:54:34", "Checksum": "3507d3c24666e3ff9f9bf51ec201c7d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 15\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen\n(Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso\nwie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen\nRechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die\nFrist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsidenten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und\nder Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde.\n\nZF 15/93 Urteil vom 17. Januar 1994\n\n1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO).\nMassgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter\nAbrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren.\n\nErwägungen:\na) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO\nunterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht.\nMassgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher\nauch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der\nangefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M.,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer,\nKommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0.,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht\neiner Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218\nAbs. 3 ZPO).\nb) Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr.\n4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über\nFr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) .\nDemnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in\n\n54\nseinem Urteil vom 23. Juni 1993 dem Kläger den anerkannten Betrag\nin Ziff. 2 des Dispositivs fälschlicherweise zugesprochen anstatt von der\ndies- bezüglichen Anerkennung Vormerk zu nehmen. Durch diesen\nFehler wird weder eine der Parteien materiell belastet, noch ist\nersichtlich, welchen Einfluss dies auf den tatsächlichen Streitwert haben\nsollte. Ebenfalls keinen Einfluss auf den Streitwert hat das in sich\nwidersprüchliche Widerklagebe- gehren, bei welchem einerseits in Ziff.\n1 die Abweisung der Klage verlangt und anderseits in Ziff. 2.1.\n(beziehungsweise auf S. 7 der Prozessantwort) die Klage im Umfang\nvon Fr. 5150.- anerkannt wird.\nVon der ursprünglichen Widerklage in der Höhe von Fr. 8188.70\nhat der Kläger in seiner Replik und Widerklageantwort vom 8. Oktober\n1992 insgesamt einen Betrag von Fr. 193.70 anerkannt (vgl. vorstehend\nFeststel- lungen lit. B); die im Urteilszeitpunkt noch strittige Summe der\nWiderklage beläuft sich somit auf Fr. 7995.-.\nDa im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung weder\ndie\nKlage noch die Widerklage einen Streitwert von Fr. 8000.- erreicht\nhaben, ist auf die Berufung nicht einzutreten.\nZF 10/94 Urteil vom 12. April 1994\n55\n"}