Erwägungen: a) Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht. Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27;