ZF 15/93 Urteil vom 17. Januar 1994 1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO). Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren.