14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen (Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsidenten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde.