917) und sie im vorliegenden Fall höher ausfielen, als sie ursprünglich geschätzt wurden, kann die Differenz zwischen dem effektiv geforderten und dem anfänglich genannten Honorar nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der Kostentarif der SIA- Ordnung 102 nie Vertragsinhalt geworden sei. Dass sich schliesslich der Architekt mit den Fr. 50 000.- auf ein Pauschal- oder ein Globalhonorar habe festlegen lassen wollen, behauptet selbst der Beklagte nicht, und er hätte solches angesichts des Umstandes, dass damals in bezug auf die zu erwartenden Aufwendungen lediglich eine Kostenschätzung statt eines ei- gentlichen (genaueren) Kostenvoranschlages vorlag, in guten Treuen auch gar