Dass der Kläger bei Beginn der Bauarbeiten das mutmassliche Honorar offenbar noch auf rund Fr. 50 000.- geschätzt hatte - jedenfalls behauptet der Beklagte dies unwidersprochen (klägerische Beilage 12) -, vermag das bisher Gesagte nicht zu entkräften und bedeutet nicht, dass er damals von einer für den Bauherrn günstigeren Berechnungsgrundlage ausgegangen ist, als sie der Kostentarif der SIA-Ordnung 102 darstellt. Da beim Kostentarif die Vergütung des Architekten nach den Baukosten ermit- telt wird (Anton Egli, Das Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das Architektenrecht, Fribourg 1986, Rz.