All dies erlaubt den Schluss, die Parteien seien stillschweigend dahin übereingekommen, dass der Architekt nach dem Kostentarif der SIA- Ordnung 102 zu entschä- digen sei. Dass der Kläger bei Beginn der Bauarbeiten das mutmassliche Honorar offenbar noch auf rund Fr. 50 000.- geschätzt hatte - jedenfalls behauptet der Beklagte dies unwidersprochen (klägerische Beilage 12) -, vermag das bisher Gesagte nicht zu entkräften und bedeutet nicht, dass er damals von einer für den Bauherrn günstigeren Berechnungsgrundlage ausgegangen ist, als sie der Kostentarif der SIA-Ordnung 102 darstellt.