Die Höhe der Honorarforderung wurde zwar beanstan- det, allerdings nicht etwa, weil der Architekt von einer unrichtigen (nicht vereinbarten) Berechnungsgrundlage ausgegangen oder weil ein Pauschal- oder ein Globalhonorar abgemacht worden sei, sondern allein deshalb, weil dem in Rechnung gestellten Betrag keine gleichwertigen Leistungen gegen- überstünden. Besonders deutlich ergibt sich dies aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten an die Gegenpartei (klägerische Beilage 15), in welchem geltend gemacht wird, der Architekt dürfe die Honoraransätze des SIA nur dann voll ausnützen, wenn er die im dazugehörenden Beschrieb aufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe.