Dies aber hat er nicht getan. Die Höhe der Honorarforderung wurde zwar beanstan- det, allerdings nicht etwa, weil der Architekt von einer unrichtigen (nicht vereinbarten) Berechnungsgrundlage ausgegangen oder weil ein Pauschal- oder ein Globalhonorar abgemacht worden sei, sondern allein deshalb, weil dem in Rechnung gestellten Betrag keine gleichwertigen Leistungen gegen- überstünden.