{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-13_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c9c0ebdf4be9d145c11375aed7b85d5b5e43fc9ee11068ac06973b2a41ffbf63edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976c9c0ebdf4be9d145c11375aed7b85d5b5e43fc9ee11068ac06973b2a41ffbf63edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_13", "Checksum": "02147a54413dd45b03fd30cd9f592a02"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:13", "Checksum": "9b2fac27f83951a1c0f78e25ab42d00d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 13\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\ngels dessen Teilnahme am Verfahren nicht berücksichtigt\nbeziehungsweise nicht festgestellt werden.\nUnter Berücksichtigung der erwähnten Umstände erscheint die von\nder Vorinstanz zugesprochene Entschädigung von rund einem Drittel\neines Monatslohnes zu niedrig; letztere ist in teilweiser Gutheissung der\nBerufung auf einen Monatslohn zu erhöhen.\nZF 84/93 Urteil vom 28. August 1994\n\n13 - Architektenvertrag; stillschweigende Vereinbarung der\nSIA-Norm 102.\n\nAus den Erwägungen:\n2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen\ngrundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er\nmacht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr.\n35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger\nüber diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe.\nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in\ndiesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität\nder Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen\nHonorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere\ndagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird.\nDie vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein\n(SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig\nfestgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung\nvon allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten\nVertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und\nRechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das\nBundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch\nausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt\nerhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284; Jäggi/Gauch, Zürcher\nKommentar,\n3. Aufl., Zürich 1980, N 403 zu Art. 18 OR; Kramer/Schmidlin, Berner\nKommentar, Bern 1986, N 33 zu Art. 18 OR; Peter Gauch, Der\nWerkver- trag, 3. Aufl., Zürich 1985, Rz. 225 und 238 f.; Peter Gauch,\nKommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157-190, Zürich 1991, S. 24f.).\nEs ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen\nArchitek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen\nwurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie\nsich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren\nVerlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde,\nausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für\nseine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und\nunmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des\nKostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe.\n52\nWäre der geschäftserfahrene Beklagte der Meinung gewesen, dass dies\nnicht seinem Willen bei Vertragsabschluss entsprochen habe und dass\ner hierzu auch später nie seine Einwilligung gegeben habe, hätte er nach\nEingang der Rechnung mit Sicherheit entsprechende Einwendungen\nerhoben. Dies aber hat er nicht getan. Die Höhe der Honorarforderung\nwurde zwar beanstan- det, allerdings nicht etwa, weil der Architekt von\neiner unrichtigen (nicht vereinbarten) Berechnungsgrundlage\nausgegangen oder weil ein Pauschal- oder ein Globalhonorar abgemacht\nworden sei, sondern allein deshalb, weil dem in Rechnung gestellten\nBetrag keine gleichwertigen Leistungen gegen- überstünden. Besonders\ndeutlich ergibt sich dies aus einem Schreiben des Rechtsvertreters des\nBeklagten an die Gegenpartei (klägerische Beilage 15), in welchem\ngeltend gemacht wird, der Architekt dürfe die Honoraransätze des SIA\nnur dann voll ausnützen, wenn er die im dazugehörenden Beschrieb\naufgeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht habe. All dies erlaubt\nden Schluss, die Parteien seien stillschweigend dahin\nübereingekommen, dass der Architekt nach dem Kostentarif der SIA-\nOrdnung 102 zu entschä- digen sei. Dass der Kläger bei Beginn der\nBauarbeiten das mutmassliche Honorar offenbar noch auf rund Fr. 50\n000.- geschätzt hatte - jedenfalls behauptet der Beklagte dies\nunwidersprochen (klägerische Beilage 12) -, vermag das bisher Gesagte\nnicht zu entkräften und bedeutet nicht, dass er damals von einer für den\nBauherrn günstigeren Berechnungsgrundlage ausgegangen ist, als sie\nder Kostentarif der SIA-Ordnung 102 darstellt. Da beim Kostentarif die\nVergütung des Architekten nach den Baukosten ermit- telt wird (Anton\nEgli, Das Architektenhonorar, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das\nArchitektenrecht, Fribourg 1986, Rz. 917) und sie im vorliegenden Fall\nhöher ausfielen, als sie ursprünglich geschätzt wurden, kann die\nDifferenz zwischen dem effektiv geforderten und dem anfänglich\ngenannten Honorar nicht als Beweis dafür angesehen werden, dass der\nKostentarif der SIA- Ordnung 102 nie Vertragsinhalt geworden sei.\nDass sich schliesslich der Architekt mit den Fr. 50 000.- auf ein\nPauschal- oder ein Globalhonorar habe festlegen lassen wollen,\nbehauptet selbst der Beklagte nicht, und er hätte solches angesichts des\nUmstandes, dass damals in bezug auf die zu erwartenden\nAufwendungen lediglich eine Kostenschätzung statt eines ei- gentlichen\n(genaueren) Kostenvoranschlages vorlag, in guten Treuen auch gar\nnicht erwarten können.\nZF 31/94 Urteil vom 7. Juni 1994\n53\n"}