Es ist unbestritten, dass die Parteien keinen schriftlichen Architek- tenvertrag, in welchem auf die SIA-Ordnung 102 verwiesen wurde, abge- schlossen haben. Ebensowenig behaupten sie, dass sie sich während der mündlichen Vertragsverhandlungen, in deren Verlauf offenbar auch über die Honorierung gesprochen wurde, ausdrücklich auf die genannte Norm geeinigt hätten. Als der Kläger für seine Bemühungen Rechnung stellte, tat er hingegen unübersehbar und unmissverständlich kund, dass er sein Gut- haben aufgrund des Kostentarifs der SIA-Ordnung 102 ermittelt habe. 52