Der Beklagte wehrt sich insbesondere dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird. Die vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA) als interessiertem Berufsverband herausgegebenen (einseitig festgesetzten) Normen und Honorarordnungen, denen die Bedeutung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgeformten Vertragsbestimmungen) zukommt, werden in Lehre und Rechtsprechung nicht als regelbildende Übung aner- kannt. Das Bundesgericht stellt darauf nur ab, wenn die Parteien sie durch ausdrückliche oder stillschweigende Abrede zum Vertragsinhalt erhoben haben (BGE 118 II 296, 117 II 284;