Aus den Erwägungen: 2. Dass dem Kläger für seine Architektenleistungen grundsätzlich ein Honorar zusteht, anerkennt selbst der Beklagte. Er macht denn auch nicht etwa geltend, dass die Akontozahlung von Fr. 35 000.- zu Unrecht erfolgt sei. Hingegen bestreitet er, dass der Kläger über diesen Betrag hinaus noch etwas zu fordern habe. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen in diesem Zusammenhang nicht nur über den Umfang und die Qualität der Verrichtungen des Architekten, sondern auch darüber, wie dessen Honorar zu ermitteln sei. Der Beklagte wehrt sich insbesondere dagegen, dass hierfür die SIA-Ordnung 102 herangezogen wird.