Zum einen widerspricht ein solch schemati- sches Vorgehen dem Gesetzeswortlaut; zum andern ist auch dem schweizeri- schen Strafrecht eine solche Methode völlig fremd. b) R. hat Carola M. vorliegend ohne ersichtlichen Grund fristlos entlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Kündigung nicht in einer korrekten Art und Weise vollzogen hat: R. hat keine ordentliche Abrech- nung erstellt, sondern M einfach mit einem Betrag von Fr. 500.- abgespies- sen; er hat die Kündigung - ohne entsprechenden Nachweis - mit schwer- sten, die Persönlichkeit von M. verletzenden Vorwürfen begründet;