Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Da- bei ist - in analoger Anwendung von Art. 63 StGB - auch den wirtschaftli- chen Verhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung zu tragen (BGE 119 II 160f. Erw. 2b). Nicht zu folgen ist in diesem Zusammenhang der von der Berufungsklägerin aufgestellten Hypothese, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung stets drei Monatslöhne - also das arithmetische Mittel der möglichen Entschädigung - den Aus- gangspunkt bilden müssten: Zum einen widerspricht ein solch schemati- sches Vorgehen dem Gesetzeswortlaut; zum andern ist auch dem schweizeri- schen Strafrecht eine solche Methode völlig fremd.