Durch Schaden- ersatz abzugelten, und nicht bei Festsetzung der Entschädigung zu berück- sichtigen, sind daher die wirtschaftlichen Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung, welche sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und der Stellung der Entlassenen, deren sozialen Lage und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Demgegenüber hat sich die Entschädigung im Sinne der erwähnten Norm entsprechend ihrer pöna- len Funktion entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitge- bers zu richten, die insbesondere durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das Vorgeher bei der Kündi- gung und die Art des aufgelösten