Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädigung - trotz ihrer Bezeichnung - nicht um einen Schadener- satzanspruch handelt, sondern um eine eigentliche Strafe. Durch Schaden- ersatz abzugelten, und nicht bei Festsetzung der Entschädigung zu berück- sichtigen, sind daher die wirtschaftlichen Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung, welche sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und der Stellung der Entlassenen, deren sozialen Lage und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ergeben.