336a OR (Entschädigung bei missbräuch- licher Kündigung) überein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur letzterwähnten Bestimmung richten sich die Bemessungskriterien der Ent- schädigung nach deren Zweck. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädigung - trotz ihrer Bezeichnung - nicht um einen Schadener- satzanspruch handelt, sondern um eine eigentliche Strafe.