Aus den Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.- übersteigende Entschädigung zuzusprechen ist. a) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne wichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom Richter unter Würdigung 50 sämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von sechs Monatslöhnen erreichen (Art. 337c Abs. 3 OR). Die erwähnte Norm stimmt inhaltlich mit derjenigen von Art. 336a OR (Entschädigung bei missbräuch- licher Kündigung) überein.