Die in casu kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses - rund 2/a1 Jahre - ist in der Weise zu berücksichtigen, als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis der dem Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere seiner Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis etwas weniger schwerwiegend erscheint. Leicht erschwerend fällt im selben Zu- sammenhang allerdings ins Gewicht, dass die Kündigung erfolgt ist, obwohl die Klägerin die ihr zugewiesenen Arbeiten gemäss Arbeitszeugnis «immer gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit» ausführte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Klägerin keinerlei Mitverschulden an der Kündigung zuzuschreiben ist. Unter