aus, dass die Kündigung an sich in einer korrekten Art und Weise erfolgte und vom Beklagten offen begründet wurde. Die wirtschaftlichen Verhältnis- se des Beklagten können vorliegend weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden: Der Beklagte hat sich dazu nicht geäussert und insbesondere keine besonders schlechten finanziellen Verhält- nisse - welche sich zu einen Gunsten auswirken würden - behauptet. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, der Beklagte sei vermögend, ist dies mangels Beweis unbeachtlich; diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht geäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten;