{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-12_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3aec20fd142e1161ef66c809384c8494f554663f4c224aa3f30fdc5d16b580bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e3aec20fd142e1161ef66c809384c8494f554663f4c224aa3f30fdc5d16b580bedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_12", "Checksum": "57158b92beaa1080957843fdf27158fe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:07", "Checksum": "7ef1b6d7da19cd17e03d91c140af2e02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 12\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n aus, dass die Kündigung an sich in einer korrekten Art und Weise\nerfolgte und vom Beklagten offen begründet wurde. Die wirtschaftlichen\nVerhältnis- se des Beklagten können vorliegend weder zu seinen\nGunsten noch zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden: Der\nBeklagte hat sich dazu nicht geäussert und insbesondere keine besonders\nschlechten finanziellen Verhält- nisse - welche sich zu einen Gunsten\nauswirken würden - behauptet. Soweit die Klägerin demgegenüber\ngeltend macht, der Beklagte sei vermögend, ist dies mangels Beweis\nunbeachtlich; diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht\ngeäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten; auf\nden entsprechenden, erst anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag kann - da verspätet (vgl.\nPKG 1991 Nr. 12) - nicht eingetreten werden. Schliesslich können die\nentspre- chenden Verhältnisse aufgrund der im kantonalen\nProzessrecht geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 118 ZPO) -\nwelche vorliegend von Art. 343 Abs. 4 OR infolge des Fr. 20 000.-\nübersteigenden Streitwerts nicht einge- schränkt wird - nicht von Amtes\nwegen abgeklärt werden. Die in casu kurze\nDauer des Arbeitsverhältnisses - rund 2/a1 Jahre - ist in der Weise zu\nberücksichtigen, als bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis\nder dem Arbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere\nseiner Verfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis\netwas weniger schwerwiegend erscheint. Leicht erschwerend fällt im\nselben Zu- sammenhang allerdings ins Gewicht, dass die Kündigung\nerfolgt ist, obwohl die Klägerin die ihr zugewiesenen Arbeiten gemäss\nArbeitszeugnis «immer gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit»\nausführte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Klägerin keinerlei\nMitverschulden an der Kündigung zuzuschreiben ist. Unter\nBerücksichtigung der erwähnten Umstände er- scheint dem\nKantonsgericht die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von\nzwei Monatslöhnen angemessen.\nZF 36/94 Urteil vom 27. Juni 1994\n\n12 - Arbeitsvertrag (Art. 337ff. OR). Bemessung der Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung\n(Art. 337c Abs. 3).\n\nAus den Erwägungen:\n1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die\nFrage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.-\nübersteigende Entschädigung zuzusprechen ist.\na) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne\nwichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der\nArbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom\nRichter unter Würdigung\n50\nsämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von\nsechs Monatslöhnen erreichen (Art. 337c Abs. 3 OR). Die erwähnte\nNorm stimmt inhaltlich mit derjenigen von Art. 336a OR (Entschädigung\nbei missbräuch- licher Kündigung) überein. Nach bundesgerichtlicher\nRechtsprechung zur letzterwähnten Bestimmung richten sich die\nBemessungskriterien der Ent- schädigung nach deren Zweck. Dabei gilt\nes zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädigung - trotz ihrer\nBezeichnung - nicht um einen Schadener- satzanspruch handelt, sondern\num eine eigentliche Strafe. Durch Schaden- ersatz abzugelten, und nicht\nbei Festsetzung der Entschädigung zu berück- sichtigen, sind daher die\nwirtschaftlichen Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung,\nwelche sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aus dem Alter und\nder Stellung der Entlassenen, deren sozialen Lage und den\nVerhältnissen auf dem Arbeitsmarkt ergeben. Demgegenüber hat sich\ndie Entschädigung im Sinne der erwähnten Norm entsprechend ihrer\npöna- len Funktion entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des\nArbeitge- bers zu richten, die insbesondere durch den Anlass der\nKündigung, ein allfälliges Mitverschulden des Arbeitnehmers, das\nVorgeher bei der Kündi- gung und die Art des aufgelösten\nArbeitsverhältnisses bestimmt wird. Da- bei ist - in analoger\nAnwendung von Art. 63 StGB - auch den wirtschaftli- chen\nVerhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung zu\ntragen (BGE 119 II 160f. Erw. 2b). Nicht zu folgen ist in diesem\nZusammenhang der von der Berufungsklägerin aufgestellten\nHypothese, wonach bei der Festsetzung der Entschädigung stets drei\nMonatslöhne - also das arithmetische Mittel der möglichen\nEntschädigung - den Aus- gangspunkt bilden müssten: Zum einen\nwiderspricht ein solch schemati- sches Vorgehen dem Gesetzeswortlaut;\nzum andern ist auch dem schweizeri- schen Strafrecht eine solche\nMethode völlig fremd.\nb) R. hat Carola M. vorliegend ohne ersichtlichen Grund\nfristlos\nentlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die Kündigung nicht in\neiner korrekten Art und Weise vollzogen hat: R. hat keine ordentliche\nAbrech- nung erstellt, sondern M einfach mit einem Betrag von Fr.\n500.- abgespies- sen; er hat die Kündigung - ohne entsprechenden\nNachweis - mit schwer- sten, die Persönlichkeit von M. verletzenden\nVorwürfen begründet; ferner hat er M.'s Unterkunft - obwohl er um\nderen soeben durchgestandene Krankheit wusste - innert kürzester Frist\ngekündigt. Ein entschädigungs- minderndes Mitverschulden von M. ist\nnicht nachgewiesen. Die in casu kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses -\ndieses war auf 4 Monate befristet - ist in der Weise zu berücksichtigen,\nals bei einem solch relativ kurzen Vertragsverhältnis der dem\nArbeitgeber zuzuschreibende Treuebruch und damit die Schwere seiner\nVerfehlung im Vergleich zu einem langjährigen Arbeitsverhältnis\netwas weniger gravierend erscheint. Die wirtschaftlichen Verhältnisse\nvon R. können mangels tatsächlicher Behauptungen und man-\n\n"}