Aus den Erwägungen: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob Carola M. nach Art. 337c Abs. 1 OR eine Fr. 1000.- übersteigende Entschädigung zuzusprechen ist. 50 a) Entlässt der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin fristlos ohne wichti- gen Grund, so kann der Richter ersteren verpflichten, der Arbeitnehmerin eine Entschädigung zu bezahlen. Diese wird vom Richter unter Würdigung 51