diese Behauptung gilt - da sich der Beklagte dazu nicht geäussert hat - gemäss Art. 156 Abs. 1 Satz 2 ZPO als bestritten; auf den entsprechenden, erst anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag kann - da verspätet (vgl. PKG 1991 Nr. 12) - nicht eingetreten werden. Schliesslich können die entspre- chenden Verhältnisse aufgrund der im kantonalen Prozessrecht geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 118 ZPO) - welche vorliegend von Art. 343 Abs. 4 OR infolge des Fr. 20 000.- übersteigenden Streitwerts nicht einge- schränkt wird - nicht von Amtes wegen abgeklärt werden.