2b). b) Im vorliegenden Fall ist die Verfehlung des Beklagten als nicht all zu gravierend einzustufen, zumal ihm zuzugestehen ist, dass er die Kündi- gung nicht aussprach, weil er an sich eine negative Einstellung gegenüber Frauen, gegenüber dem Institut der Ehe oder gegenüber der 54 Gründung einer Familie hätte, sondern weil er aufgrund der vorerwähnten Faktoren mit einer gesteigerten Möglichkeit eines Arbeitsausfalles auf Seiten der Klägerin rechnete. Entschädigungsmindernd wirkt sich ferner die Tatsache