Demgegenüber hat sich die Entschädigung im Sinne von Art. 336a OR entsprechend ihrer pönalen Funktion entscheidend nach der Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers zu richten, die insbesondere durch den Anlass der Kündigung, ein allfälliges Mitverschul- den des Arbeitnehmers, das Vorgehen bei der Kündigung und die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses bestimmt wird. Dabei ist - in analoger Anwendung von Art. 63 StGB - auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des entschädigungspflichtigen Arbeitgebers Rechnung zu tragen (BGE 119 II 160 f. Erw. 2b).