336a Abs. 1 OR hat diejenige Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschä- digung auszurichten. Diese wird vom Richter unter Würdigung sämtlicher Umstände festgelegt, darf jedoch maximal die Höhe von sechs Monatslöh- nen erreichen (Art. 336a Abs. 2 OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung bestimmen sich die Bemessungskriterien der Entschädigung nach deren Zweck. Dabei gilt es zu beachten, dass es sich bei dieser Entschädi- gung nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt - solche Ansprüche werden in Art. 336a Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich vorbehalten -, sondern um eine eigentliche Strafe.