336 N 11). In casu steht für das Kantonsgericht fest, dass beide Kündigungsgründe - Geschlecht und Eheschluss einerseits; Ge- schlecht und Kinderwunsch anderseits - für sich allein bereits eine Kündi- gung veranlasst hätten, und zwar weil beide Gründe die vom Beklagten befürchtete erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsausfalles nach sich gezogen hätten. 3. a) Gemäss Art. 336a Abs. 1 OR hat diejenige Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschä- digung auszurichten.