336 Abs. 1 lit. a OR erfasst demnach nicht nur Eigenschaften, sondern auch Entscheide der Gekündigten, welche ihr kraft ihrer Persönlichkeit zustehen, sofern diese Eigenschaften beziehungsweise diese Entscheide nicht in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und die Zusammenarbeit im Betrieb nicht wesentlich beeinträch- tigen. Selbst wenn man der vorerwähnten extensiven Auslegung von Art. 336 Abs. 1 lit.