in casu liegen indessen keine Umstände vor, die auf eine solche willentliche Abweichung vom erwähnten Grundsatz schliessen lassen, weshalb dieser bei der Auslegung der zur Diskussion stehenden Norm herangezogen werden muss. Da nun keinerlei Gründe ersichtlich sind, weshalb zwischen Eigenschaften und Entscheiden - die der Gekündigten kraft ihrer Per- sönlichkeit zustehen - unterschieden werden sollte, spricht der Grundsatz der materiellen Gleichbehandlung ebenfalls für eine extensive Auslegung im vorerwähnten Sinne. Art. 336 Abs. 1 lit.