Zwar sind sowohl das Bundesgericht als auch die kantonalen Gerichte an eine vom Bundesgesetzgeber willentlich erfolgte Abweichung von diesem Prinzip gebunden (Art. 113 Abs. 3 BV); in casu liegen indessen keine Umstände vor, die auf eine solche willentliche Abweichung vom erwähnten Grundsatz schliessen lassen, weshalb dieser bei der Auslegung der zur Diskussion stehenden Norm herangezogen werden muss.