51 «Eigenschaft», sondern durch die sich im zweiten Teil findenden Tatbe- standsmerkmale (keine wesentliche Beeinträchtigung der Zusammenarbeit im Betrieb und kein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis). Dass Art. 336 Abs. 1 lit. a OR in dem Sinne extensiv auszulegen ist, als er nach seiner ratio nicht nur die der Gekündigten kraft ihrer Persönlichkeit zustehenden Eigenschaften erfasst, ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der materiellen Gleichbehandlung in der Rechtssetzung.