50 durch das Wort «Eigen- schaft» den Anwendungsbereich von lit. a nicht dergestalt einschränken wollte, dass zwar Eigenschaften, nicht aber Entscheide, die der Gekündig- ten kraft ihrer Persönlichkeit zustehen, als missbräuchlich zu qualifizieren sind. Denn das zentrale Anliegen dieser Bestimmung ist der Persönlichkeits- schutz an sich. Eingeschränkt wird dieser Schutz nicht durch das Wort