Entscheidend sind nach Ansicht des Kantonsgerichtes folgende Überlegungen: Der von einer Arbeitnehmerin geäusserte Kinderwunsch wird vom Wortlaut von Art. 336 Abs. 1 lit. a OR (Eigenschaften, die einer Partei kraft ihrer Persönlichkeit zustehen) nicht erfasst. Denn bei diesem Wunsch handelt es sich um einen der Gekündigten kraft ihrer Persönlich- keit zustehenden Entscheid, nicht aber um eine derartige Eigenschaft. In- dessen ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber